§ 3 DV-SJG
Bei der Bildung einer Jagdgenossenschaft hat der Bürgermeister innerhalb eines Jahres ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächengröße ihrer Grundstücke anzulegen (Grundflächenverzeichnis). Flächen, auf denen nach § 6 des Bundesjagdgesetzes die Jagd ruht oder auf denen nach § 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dauernd nicht gejagt werden darf, sind nicht aufzuführen. Das Verzeichnis ist nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang bei der Gemeindebehörde zur Einsicht aller Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten auszulegen.
Der Jagdvorstand hat das Grundflächenverzeichnis auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Jagdgenossen sind verpflichtet, ihm Veränderungen anzuzeigen.
Die durch die Aufstellung des Grundflächenverzeichnisses anfallenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft.