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Die Ausgabenaufstellung enthält für jede Prioritätsachse den Gesamtbetrag der nach Artikel 89 zuschussfähigen Ausgaben, die von den Endempfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, und den entsprechenden öffentlichen Beitrag, der nach den Bedingungen für die öffentlichen Ausgaben an die Endempfänger gezahlt wurde oder zu zahlen ist. Die von den Endempfängern getätigten Ausgaben sind durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege zu belegen.
Wird der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln nach Artikel 90 Absatz 2 im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben berechnet, so haben Informationen über Ausgaben, die keine öffentlichen Ausgaben sind, keinen Einfluss auf den auf der Grundlage des Zahlungsantrags berechneten fälligen Betrag.
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in…
den Gesamtbetrag der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der…
den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie sie im Rechnungsführungssystem der…
Die Ausgaben können von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn sie entstanden und vom Endempfänger getätigt worden sind. Die von den Endempfängern…
Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) die in den der Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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