§ 71 PatG
(1)
Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(2)
Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.
Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.