§ 78 PatG
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
einer der Beteiligten sie beantragt,
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.