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Diese Verordnung regelt Berufspflichten für die selbstständige Ausübung der in Anhang 1 und 2 aufgeführten Berufe im Gesundheitswesen sowie darüber hinaus für die Berufsausübung der in Anhang 1 aufgeführten abhängig beschäftigten Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten.
Diese Verordnung gilt nicht für:
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind;
Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation;
öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind. Das Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011 bleibt hiervon unberührt.