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Die Begriffe „Gesundheitsversorgung“, „Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“, „Patient“, „Arzneimittel“, „Medizinprodukte“ und „Verschreibung“ entsprechen ihrer Legaldefinition in Artikel 3 der Richtlinie 2011/24/EU.
„Gesundheitsdienstleister“ im Sinne dieser Verordnung sind die Angehörigen der im Anhang 1 aufgeführten Berufe im Gesundheitswesen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen.
„Gesundheitsdienstleistern“ im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt sind Angehörige der im Anhang 2 aufgeführten, selbstständig ausgeübten nicht verkammerten Berufe im Gesundheitswesen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen.