§ 13 PatV
Zusammenfassung
(1)
Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
(2)
In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
(3)
§ 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)
(weggefallen)