§ 3 PelzVAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;
Annehmen und Lagern der Rohfelle;
Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;
Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;
Behandeln von Weichware;
Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;
Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;
Walken der Felle;
Läutern der Felle;
Bakeln der Felle;
Trocknen und Entfetten der Felle;
Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle;
Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;
Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.