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Die nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Personalanalysegesetzes auskunftspflichtigen Stellen bilden von ihren Bediensteten Einzeldatensätze nach § 2 jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Einzeldatensätze abgeordneter Bediensteter werden von der abordnenden Stelle gebildet.
Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus, wird letztmalig zum darauffolgenden Stichtag nur das Merkmal nach § 2 Satz 1 Nummer 8 erfasst.
Zur Pseudonymisierung bilden die auskunftspflichtigen Stellen zu jedem Bediensteten ein Datensatzkennzeichen unter Verwendung folgender personenbezogener Daten:
Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Personalnummer.
Das dafür zu verwendende Verfahren wird einheitlich von der Staatskanzlei vorgegeben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.