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Abweichend von den Vorgaben des § 3 können Bürgermeister sowie andere geeignete hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer der Gemeinde, die mindestens die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung abgelegt oder eine vergleichbare Befähigung erworben haben, zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden. Zum Eheschließungsstandesbeamten kann nur bestellt werden, wer innerhalb der letzten drei Jahre mindestens die Teilnahme an einer mehrtägigen aufgabenbezogenen Grundschulung für nationales und internationales Eheschließungsrecht nachweisen kann und eine auf das Aufgaben- und Einsatzgebiet zugeschnittene praxisbezogene Einweisung im Standesamt erhalten hat oder wer innerhalb der letzten fünf Jahre als Standesbeamter tätig war. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Bürgermeister, die bereits aufgrund des § 3 Absatz 4 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), zum Standesbeamten für die Vornahme von Eheschließungen bestellt wurden oder im Falle der Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks erneut bestellt werden.
Die Bestellung von Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beglaubigungen oder Beurkundungen von Namenserklärungen der Eheschließenden sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Eheschließung in Zusammenhang stehen, beschränkt. Der Eheschließungsstandesbeamte darf im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden keine Eheschließung vornehmen (§ 13 Absatz 3 PStG).
Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Eheschließungsstandesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt ab 1. März 2021 auch für Bürgermeister, die bereits aufgrund des § 3 Absatz 4 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), zum Standesbeamten für die Vornahme von Eheschließungen bestellt wurden oder im Falle der Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks erneut bestellt werden.