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Erweist sich ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn ein Standesbeamter mehr als drei Jahre nicht an einer fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen oder während eines Zeitraums von zwei Jahren keine Beurkundung vorgenommen hat.
Erweist sich ein Eheschließungsstandesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet oder hat ein Eheschließungsstandesbeamter mehr als drei Jahre nicht an einer fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen oder während eines Zeitraums von zwei Jahren keine Eheschließung vorgenommen, ist die Bestellung zu widerrufen. Für Bürgermeister, die bereits aufgrund des § 3 Absatz 4 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), zum Standesbeamten für die Vornahme von Eheschließungen bestellt wurden oder im Falle der Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks erneut bestellt werden, beginnt der Lauf der in Satz 1 maßgeblichen Fristen am 1. März 2021.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie bei fehlender Zustimmung nach § 3 Absatz 2 kann die untere Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung anordnen. Die Aufsichtsbehörde führt eine Übersicht, aus der sich die bestellten Standesbeamten und Eheschließungsstandesbeamten sowie die von diesen absolvierten Fortbildungen ergeben.