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Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeassistenzgesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegeassistenzgesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 8 aus. Teil 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen