PflAssG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 PflAssG SLFühren der BerufsbezeichnungGesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020*§ 2 BarrierefreiWer die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.§ 2