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In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildungszeit um bis zu ein Jahr verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Über den jeweiligen Antrag entscheidet die zuständige Behörde auf Grundlage einer im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung verfassten Stellungnahme der Pflegeschule.