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Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einem Jahr der Dauer einer Ausbildung nach § 7 Absatz 1 anrechnen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht und die Durchführung der Ausbildung nicht gefährdet wird.