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Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung berechtigt ist. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Erlaubnis nach § 3 vorliegen und eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann.