Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 Absatz 1 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Der Anpassungslehrgang darf höchstens zwei Jahre dauern.
Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt.
Ist die Prüfung bestanden worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung