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Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
in Krankenhäusern nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,
in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes,
in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes.
Die Geeignetheit von Einrichtungen nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, wobei das Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkräften sowie die räumliche Mindestausstattung festgelegt werden können. Die zuständige Behörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen; die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages nach § 17 wird davon nicht berührt.