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Der Träger der praktischen Ausbildung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 kann die Kosten der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 sind nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren, für deren Ermittlung Personen, die nach diesem Gesetz ausgebildet werden, entsprechend dem Verhältnis nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachperson anzurechnen sind. Die Anrechnung nach Satz 2 erfolgt nicht für Personen im ersten Ausbildungsjahr; bei der Ausbildung in Teilzeitform verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Ausgenommen sind: Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungsvergütung einschließlich einer Ausbildungsumlage nach § 52 in den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 52.