PflAssG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 PflAssG SLNichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesGesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020* § 4§ 6 Auf die Ausbildung zum Beruf der Pflegeassistentin und des Pflegeassistenten ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden. Abschnitt 2 Ausbildung § 4