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Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Berufserlaubnis nach § 3 Absatz 5, dürfen die pflegerischen Aufgaben nach Absatz 2 nicht beruflich durchgeführt werden.
Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 umfassen Teil 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis Abschnitt 1 Allgemeines
Aufgaben, die selbstständig ausgeführt werden können:
Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,
Beobachtung des physischen und psychischen Zustandes von zu pflegenden Menschen und die Weitergabe der Beobachtung an eine Pflegefachperson,
hauswirtschaftliche Tätigkeiten und
Erledigung von administrativen Aufgaben, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den von einer Pflegefachperson geplanten Pflegemaßnahmen stehen;
Aufgaben, die nach Anleitung durch eine Pflegefachperson selbstständig in stabilen Pflegesituationen ausgeführt werden können: sowie
Durchführung und Dokumentation der von einer Pflegefachperson geplanten Pflegemaßnahmen und
Durchführung und Dokumentation der von einer Pflegefachperson geplanten präventiven und gesundheitsfördernden Maßnahmen;
Aufgaben, die nach § 6 Absatz 3 nach Anleitung und Überwachung durch eine Pflegefachperson delegiert werden können.