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Die zuständige Stelle erstattet den in § 3 Absatz 3 genannten Trägern der praktischen Ausbildung die Aufwendungen für die von ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen im Sinne des § 82a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung in pauschalierter Form einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Dies gilt nur, soweit die den Auszubildenden nachweislich gezahlten Ausbildungsvergütungen im Sinne des § 82a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung auf der Grundlage des für die Einrichtung geltenden Tarifvertrages oder entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgen; diese sollen nicht mehr als 10 Prozent von den vereinbarten Pauschalen abweichen. Die Einrichtung muss dies gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich nachweisen. Im zweiten Ausbildungsjahr werden nach Maßgabe des § 51 Pflegeassistenzgesetz nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen erstattet. Sachbezüge sind im Sinne des § 20 Absatz 2 des Pflegeassistenzgesetzes in der Höhe des durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Wertes zu berücksichtigen.
Die Träger der praktischen Ausbildung, die Erstattung beanspruchen, haben der zuständigen Stelle jeweils bis spätestens 15. Oktober eines Jahres die zur Berechnung der Erstattungsbeträge notwendigen Angaben zu machen, insbesondere zu: Zeitgleich sind der zuständigen Stelle für das vorangegangene Ausbildungsjahr (1. Oktober des Vorjahres bis 30. September) folgende Angaben zu übermitteln: Soweit eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite gewährt oder die Ausbildung durch öffentliche Mittel zur Sicherung des Unterhalts der Auszubildenden gefördert wird oder wurde, ist auch dies mitzuteilen; die Mitteilung soll eine Abschrift des jeweiligen Bescheids enthalten. Werden Erstattungsbeträge erst nach dem 15. Oktober bei der zuständigen Stelle geltend gemacht, werden diese erst im Rahmen des bereinigten Ergebnisses der Erstattung des vorangegangenen Ausbildungsjahres im folgenden Jahr und bei den zum 1. März des übernächsten Jahres auszuzahlenden Teilbeträgen berücksichtigt; dies gilt nicht für nach dem 15. Oktober neu eröffnete Einrichtungen.
die tatsächliche Anzahl der Auszubildenden in der Pflegeassistenz (getrennt nach 1. und 2. Ausbildungsjahr mit Namen und Geburtsdatum),
der Art der Einrichtung (vollstationär, teilstationär, ambulant, sonstige Einrichtungen, in denen Pflegeleistungen erbracht werden und mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht- Sonstige -),
der voraussichtlichen Anzahl der Auszubildenden in der Pflegeassistenz (mit Namen und Geburtsdatum),
die auf der Grundlage des für die Einrichtung geltenden Tarifvertrages oder entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsregelungen oder im Ausbildungsvertrag vereinbarten und gezahlten Ausbildungsvergütungen, gesondert für jedes Ausbildungsjahr,
die Zahl der Stellen der voll ausgebildeten Pflegefachkräfte zur Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen sowie
den auf der Grundlage des für die Einrichtung geltenden Tarifvertrages oder entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder im Ausbildungsvertrag vereinbarten und gezahlten Ausbildungsvergütungen, gesondert für jedes Ausbildungsjahr,
die tatsächliche Höhe der Sachbezugswerte.
der Zahl der Stellen der voll ausgebildeten Pflegefachkräfte zur Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen,
der voraussichtlichen Höhe der Sachbezugswerte sowie
der Platzzahl.
Für die Übermittlung der Angaben können Formblätter oder maschinell verwertbare Datenträger verwendet werden, deren Form und Inhalt die zuständige Stelle festlegt. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.
Die nach § 2 Satz 1 zuständige Stelle ist berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 und 3 bei den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zu erheben, zu speichern und zu nutzen.