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Zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 20 werden von den in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben. Dies gilt unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
Die zuständige Stelle führt den Kostenausgleich durch, indem sie die Ausgleichsbeträge bei den Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 erhebt, die eingehenden Beträge verwaltet und die Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung auszahlt.
Die Umlage folgt den nachfolgenden Berechnungsgrundsätzen: Das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und über das Ausgleichsverfahren einschließlich einer Verwaltungskostenpauschale ist durch Rechtsverordnung zu regeln. § 20 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, dass der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zulasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im Übrigen gilt § 82a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten; bei der Prüfung der Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen, dass eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht und nach § 12 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung der Ausbildung führen kann.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Absatz 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der für das Umlageverfahren nach Absatz 2 zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.
Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der für die Durchführung des Kostenausgleichs zuständigen Stelle, die die Festsetzung und Zahlung von Ausgleichsbeträgen und Erstattungsbeträgen sowie die Festsetzung einer Verwaltungskostenpauschale vorsehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle zum Zweck der Erfüllung der Durchführung und Berechnung des Kostenausgleichs, insbesondere für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge und Ausgleichsmasse, soweit dieses erforderlich ist, geregelt werden. Teil 5 Aufgaben, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung; Statistik