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Eine im Saarland durch die zuständige Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), oder nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die die Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Personen nach Absatz 1 dürfen Aufgaben nach § 4 Absatz 2 nur entsprechend ihrer Qualifikation beruflich durchführen.