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Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte berichtet dem Landtag alle zwei Jahre. Dies geschieht durch Vorlage eines Pflegeberichts.
Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtes verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Sie oder er darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über die Angelegenheiten des Absatzes 2 ohne Genehmigung weder gerichtlich noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.