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Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Rechte und des Schutzes von pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und Pflegekräften betreffen oder berühren, zu beteiligen. Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte ist berechtigt, bei der Erfüllung dieser Aufgabe sachverständige Interessenvertreter der pflegebedürftigen Menschen, ihrer Angehörigen und der Pflegekräfte hinzuzuziehen.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 ist die oder der Saarländische Pflegebeauftragte befugt, Informationen von den die Pflege tragenden Gremien und Einrichtungen oder die Pflegetätigkeit überwachenden Organen einzuholen. Diese sind ihr oder ihm gegenüber zur Auskunft und Akteneinsicht verpflichtet und haben sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.
Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte kann die die Pflege tragenden Einrichtungen jederzeit unangemeldet besuchen. Dieses Recht steht ihr oder ihm ausschließlich persönlich zu.