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Wird die oder der Saarländische Pflegebeauftragte auf Grund einer Eingabe tätig, so steht es in ihrem oder seinem Ermessen, die Tatsache der Eingabe und den Namen der oder des Eingebenden bekannt zu geben. Sie oder er muss davon absehen, wenn die oder der Eingebende es wünscht und der Erfüllung dieses Wunsches keine Rechtspflichten entgegenstehen.