Art. 63 Abs. 2 32016R2031VERORDNUNG (EU) 2016/2031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
Auf der Grundlage der Inspektionen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständigen Person…
Art. 44 Abs. 3 32009R1069Die Unternehmer sorgen dafür, dass eine Anlage oder ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder im Falle…
§ 4 Abs. 4 FischSeuchV 2008Fischseuchenverordnung
Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebes nachträglich entfallen, so kann die zuständige Behörde an Stelle eines Widerrufes das Ruhen der…
Art. 46 Abs. 1 32009R1069Wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung…
Art. 6 Abs. 5 32019R1148Die zuständige Behörde kann die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die…