Erwägungsgrund 60 32016R2031
Um eine verhältnismäßige und restriktive Handhabung der Ausnahmen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. deren Verbringung innerhalb von Grenzgebieten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Höchstbreite der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten, zum maximalen Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten sowie Verfahren zur Genehmigung des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andern Gegenständen in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten sowie deren Verbringung innerhalb dieser Grenzgebiete zu erlassen.