Erwägungsgrund 63 32016R2031
Um die Schädlingsrisiken bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union möglichst gering zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für die Fälle zu erlassen, in denen für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die Ausnahme von der Anforderung der Ausstellung von Pflanzenpässen nur für kleine Mengen gilt.