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Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.
die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von…
Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versuche, die durch die zuständigen Behörden der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in deren…
Das Verbot gemäß Artikel 37 gilt nicht für unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, die auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vorhanden sind, die für…
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts auf Antrag das Einführen eines Schadorganismus nach…
Die Genehmigung gemäß Absatz 1 beschränkt sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge und Dauer, die die Kapazität der benannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.