Erwägungsgrund 8 32016R2031
Es sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung im gesamten Gebiet der Union ergriffen werden müssen. Solche Schädlinge werden als „Unionsquarantäneschädlinge“ bezeichnet. Ferner sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen, die sich nur auf einen oder mehrere Teile des Unionsgebiets beziehen. Solche Schädlinge werden als „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet. Handelt es sich dabei um Pflanzen, so sollten bei der Durchführung dieser Verordnung insbesondere Pflanzen im Mittelpunkt stehen, die parasitär für andere Pflanzen sind, wenn diese äußerst schädlich für die Pflanzengesundheit sind.