Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden oder die Externenprüfung nach § 16 erfolgreich bestanden hat sowie
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die mindestens dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) entsprechen und gegenüber der zuständigen Behörde durch ein Sprachzertifikat oder den Abschluss einer allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder durch den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache nachgewiesen werden können.
Erteilte Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung im Bereich Pflegehilfe oder Pflegeassistenz, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher Regelungen erworben wurden, dürfen im Saarland geführt werden.
Eine von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines gleichgestellten Staates abgeschlossene Ausbildung, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurde, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes nach § 31 bis § 33 dieses Gesetzes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen nach § 34 bis § 39 dieses Gesetzes.
Im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates auf Antrag eine partielle Erlaubnis nach Absatz 1, wenn Die antragstellende Person muss durch die zuständige Behörde unterrichtet werden, dass sie einen partiellen Zugang beantragen kann. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber müssen Patientinnen und Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Erlaubnis nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen.
die antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die der partielle Zugang begehrt wird,
die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem in diesem Gesetz geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 zu durchlaufen, und
die Berufstätigkeit sich objektiv von der Berufstätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt würde, trennen lässt; hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 10 Absatz 3, des § 12, des § 13 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8, der §§ 13a und 13b, des § 15 sowie des § 17 keine Anwendung.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement