§ 49 PflFAssGGesetz über den Pflegefachassistenzberuf
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des…
§ 7 MTBGGesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Auf die Ausbildung und das Ausbildungsverhältnis nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 3 Abs. 1 BBiGBerufsbildungsgesetz
Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
§ 1 Abs. 2 NRW-31095Verordnung über die Durchführung und die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf zur Kauffrau für Büromanagement/zum Kaufmann für Büromanagement im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung - (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement)
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die in § 6 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem…
§ 21 NotSanGGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die