§ 58 Abs. 1 PflAssG SLGesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020*
Eine im Saarland durch die zuständige Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli…
§ 58 Abs. 2 PflBGFühren der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 43 Abs. 2 PflAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes vorliegen. Nach Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeichnung…
§ 73 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt.…
§ 38 Abs. 1 Nr. 3 PflfachassAPrV NRWAusbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten
„Altenpflegehelferin“ oder als „Altenpflegehelfer“ auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006…