Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt für die im Freistaat Sachsen tätigen Pflegefachkräfte.
Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind:
Personen gemäß § 44 Absatz 1, 2 und 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die die Pflege berufsmäßig ausüben.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Pflegeberufe
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.