Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter abberufen werden. Der Vorsitzende hat hierbei kein Stimmrecht. Dem Vorsitzenden ist auf sein Verlangen hin Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag auf Abberufung vor dem Landespflegeausschuss zu äußern.
Die Beteiligten können aus wichtigem Grund ihre Vertreter oder Stellvertreter nach vorheriger Anhörung abberufen.
Die Abberufung des Vorsitzenden, eines Vertreters oder Stellvertreters ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich über die Abberufung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.