§ 30 Abs. 4 APG DVO NRWVerordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI
Die Amtsdauer der Mitglieder sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis sich der Landesausschuss Alter…
§ 3 Abs. 2 PflegeAVO SNBestellung der Vertreter
Wird bis spätestens vier Wochen nach Beginn einer Amtsperiode oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters kein neuer Vertreter bestellt, erfolgt…
§ 4 Abs. 1 LPflAV SLVerordnung über die Errichtung eines Landespflegeausschusses (Landespflegeausschussverordnung) Vom 31. Januar 1995
Die Amtsdauer des Landespflegeausschusses beträgt 4 Jahre.
§ 4 Abs. 2 PflBG§36SchiedsV SLVerordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die erneute Bestellung ist…
§ 4 Abs. 2 SGBXISchVO NRWVerordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.