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Von dieser Berufsordnung erfasst werden Pflegefachpersonen, die im Saarland ihren Beruf ausüben, mit der Erlaubnis zum Führen folgender Berufsbezeichnungen (Pflegefachpersonen): Nummer 5 gilt entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Pflegefachfrau oder Pflegefachmannoder
Angehörige der unter Nummer 1 bis 4 genannten Berufe, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ihren Beruf im Saarland im Rahmen einer vorübergehenden gelegentlichen Dienstleistung nach dem Recht der Europäischen Union ausüben.
Alle Pflegefachpersonen im Sinne dieser Berufsordnung üben einen eigenständigen Heilberuf im Sinne des Pflegeberufegesetzes aus. Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden.