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Selbstständig tätige Pflegefachpersonen sind verpflichtet, sich und ihre abhängig Beschäftigten nach Art und Umfang angemessen gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
Pflegefachpersonen in abhängiger Beschäftigung haben sich bei dem Arbeitgeber kundig zu machen, in welcher Höhe und Form der Versicherungsschutz, insbesondere in Bezug auf gegen die Pflegefachperson gerichtete Haftpflichtansprüche, besteht. Auf Verlangen haben die Einrichtungsträger den Pflegefachpersonen schriftliche Auskunft zu ihrem Versicherungsschutz zu erteilen.