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Pflegefachpersonen ist es untersagt, Geld oder geldwerte Leistungen, wie Geschenke, Sachmittel, Darlehen oder die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, sich versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Eine geringwertige Aufmerksamkeit liegt vor, wenn der Wert eines Geldgeschenkes oder eines anderen Vorteils je Person und je Einzelfall einen Wert von 25 Euro nicht übersteigt. Individuelle Vereinbarungen der Träger bleiben hiervon unberührt.