Gesetze
Gesetz wird geladen …
Pflegefachpersonen sind verpflichtet, Maßnahmen zur beruflichen Kompetenzerhaltung und Kompetenzerweiterung zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen hierfür sind neben dem Studium der Fachliteratur und der Unterrichtung über die für ihre Berufsausübung geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter anderem:
die Teilnahme an internen Qualifizierungsmaßnahmen,
die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen bei anerkannten Fort- und Weiterbildungsträgern,
die Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie
die Teilnahme an fachlichen Hospitationen und Auditverfahren.
Pflegefachpersonen haben in dem Umfang von den kompetenzerhaltenden und kompetenzerweiternden Maßnahmen Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist. In jedem Jahr müssen Maßnahmen der Kompetenzerhaltung und Kompetenzerweiterung im Umfang von mindestens zehn Stunden neben dem Studium der Fachliteratur durch jede Pflegefachperson erbracht werden.
Pflegefachpersonen müssen diese Maßnahmen gegenüber dem Landesamt für Soziales auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen können, selbstständig tätige Pflegefachpersonen auch dem für ihren Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt.