§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g PflAFinVVerordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
die Art der Pflegeausbildung,
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 PflAFinVVerordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
§ 23 Nr. 2 PflAFinVVerordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
§ 56 Abs. 4 Nr. 3 PflAssG SLGesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020*
zusätzliche, nicht von Nummer 1 oder 2 erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens.
Art. 2 Abs. 6 Nr. 3 SächsPflBAusfGSächsisches Pflegeberufe-Ausführungsgesetz
ergänzende Regelungen zu durch § 55 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht erfassten Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- und Gesundheitswesens als…