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Die Versorgung der im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen soll mit dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Häuslichkeit durch eine bedarfsgerechte, ortsnahe, regional gegliederte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgungsstruktur gewährleistet werden.
Der Verbleib in der Häuslichkeit soll unterstützt werden durch den weiteren Ausbau und die konzeptionelle Weiterentwicklung insbesondere von
niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten im Sinne des § 45 c SGB XI,
ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe im Sinne des § 45 d SGB XI,
teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen.
Im Bereich der vollstationären Pflege soll die bauliche Qualität der Pflegeeinrichtungen nach den Bestimmungen des Landespflegeplanes weiter verbessert werden.