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Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [1] das Nähere zu regeln über
die Bedarfsfeststellung gemäß § 3,
die Art, die Höhe und das Verfahren der Fördermaßnahmen gemäß §§ 4 bis 9,
die gesonderte Berechnung gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI,
die Anerkennung und Qualitätssicherung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie die Umsetzung der Förderung der Angebote gemäß § 9a.