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Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes wirken alle im Bereich der Beratung, Betreuung und Pflege tätigen Organisationen und Verbände nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Pflege erfolgt auf Landesebene im Landespflegeausschuss gemäß § 92 SGB XI.
In den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken soll die Zusammenarbeit in entsprechenden Ausschüssen erfolgen, die Empfehlungen zum Aufbau und zur Weiterentwicklung der Angebote für hilfe-, betreuungs- und pflegebedürftige Menschen abgeben können.
Beabsichtigt das Land, in einem Landkreis oder dem Regionalverband Saarbrücken ein Modellprojekt nach § 9 zu fördern, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Landkreis oder dem Regionalverband herzustellen.