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Beim Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI ist das Einvernehmen mit dem für den Standort der Pflegeeinrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen.
Bei der Bildung einer Pflegesatzkommission gemäß § 86 SGB XI und gemäß § 89 Absatz 3 in Verbindung mit § 86 SGB XI wirkt jeweils ein Träger der Sozialhilfe, der von den Übrigen bestimmt wird, mit.
Zuständige Behörde im Sinne des § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI ist der für den Standort der Pflegeeinrichtung zuständige Landkreis oder der Regionalverband Saarbrücken.