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Die Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten im Sinne von § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 und § 45c SGB XI sowie die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe im Sinne von § 45d SGB XI zur Unterstützung des Verbleibs von betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung obliegt den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 143 Absatz 1 und § 197 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), in der jeweils geltenden Fassung, wahr. Die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.