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Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wirkt auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, sofern in ihr nichts anderes bestimmt ist. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Eine Erhöhung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist nur zulässig, wenn sich der bisherige Betrag um mehr als zehn Prozent erhöhen soll.