Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind in gleichen Monatsbeträgen auf alle Pflegeplätze in der Pflegeeinrichtung zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung nach Ein-, Zwei- und Mehrbettzimmer ist zulässig. Dabei ist bei teilstationären Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 eine durchschnittliche Belegung von 60 bzw. 75 Prozent, bei anderen teilstationären Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie bei vollstationären Pflegeeinrichtungen von 95 Prozent zugrunde zu legen.
Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind gleichmäßig (linear) über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen. Bei Gebäuden beträgt die Nutzungsdauer 50 Jahre, bei sonstigen Anlagegütern ist die betriebsübliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen (z.B. Miete, Zinsen) ist als Nutzungsdauer der Zeitraum zugrunde zu legen, für den die Kosten anfallen.